Letzteres bedeutet, dass die Person einen Vertreter bezeichnen, sich die Post nachsenden lassen, das Gericht über Abwesenheiten informieren oder dem Gericht eine Zustelladresse angeben muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.). 5.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Zustellungsfiktion auch anwendbar bei einem Postrückbehalteauftrag oder bei einer Abholfristverlängerung betreffend eine konkrete Sendung. Denn besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie eben Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – können den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht hinausschieben.