4 ten rechnen muss, ist sie verpflichtet, Postsendungen abzuholen oder bei Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Sendungen sie trotzdem erreichen. Letzteres bedeutet, dass die Person einen Vertreter bezeichnen, sich die Post nachsenden lassen, das Gericht über Abwesenheiten informieren oder dem Gericht eine Zustelladresse angeben muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.).