Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). 5.2.2 Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis und weiss damit die Person, dass sie Partei eine Gerichtsverfahrens ist und sie mit der Zustellung von gerichtlichen Ak-