a ZPO greife. Eine Verlängerung der Abholfrist oder ein Zurückbehaltungsauftrag an die Schweizerische Post habe keinen Einfluss auf die Zustellfiktion. Vorliegend gelte demnach der Entscheid vom 15. August 2019 gestützt auf die Zustellfiktion als am 23. August 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt. Das Gesuch um Entscheidbegründung vom 21. September 2019 sei somit verspätet erfolgt (S. 2 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 24). 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anwendung der Zustellungsfiktion und macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO geltend.