3 die Abholungsfrist bis am 16. September 2019 verlängert und den Entscheid schliesslich am 16. September 2019 abgeholt. Der Beschwerdeführer habe vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis gehabt, zumal ihm die erste Verfügung vom 24. Mai 2019 am 3. Juni 2019 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit weiteren Zustellungen rechnen müssen, womit die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO greife.