BSG 161.1]). 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3.4 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Beschwerde vom 12. Oktober 2019 als offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat deshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 322 ZPO).