3. 3.1 Angefochten ist der Entscheid des Regionalgerichts, mit dem es auf das Gesuch um Entscheidbegründung nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Urteile des BGer 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.1; 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 1.2) in einem Rechtsöffnungsverfahren, wogegen einzig die Beschwerde zulässig ist (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.