Mit Entscheid vom 15. August 2019 erteilte das Regionalgericht für die Forderungen von CHF 2‘836.00 nebst Zins und CHF 2‘700.00 die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von CHF 80.00 (pag. 17 f.). 2.4 Am 21. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids vom 15. August 2019 (pag.