3. 3.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 5‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 3.2 Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland