2. 2.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘100.00, werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit den durch den Berufungskläger geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 5‘100.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 2.2 Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.