Daran ist er zu behaften, wobei es für das Kriterium des gebotenen Zeitaufwands nicht auf die Parteirolle ankommen kann, sondern dieses gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG einheitlich für ein Verfahren zu bestimmen ist. Das Obergericht erachtet denn eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 10 Die Kammer entscheidet: