10.3 Fürsprecher B.________ hat erstinstanzlich keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Regionalgericht hat innerhalb des Tarifrahmens von CHF 3‘200.00 bis CHF 15‘700.00 (vgl. E. 9.3 oben) ein Honorar von CHF 9‘000.00 als angemessen erachtet. Fürsprecher B.________ führt in seiner Berufung aus, er erachte für die Berufungsbeklagte ein Honorar von CHF 6‘950.00 als angemessen (Ziff. 13 der Berufung, pag. 347). Daran ist er zu behaften, wobei es für das Kriterium des gebotenen Zeitaufwands nicht auf die Parteirolle ankommen kann, sondern dieses gemäss Art.