9 sergebnisses des Berufungsverfahrens (Urteil des BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). 10.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘100.00 (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens: Art. 207 Abs. 2 ZPO) werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit den durch den Berufungskläger geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 5‘100.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 10.3 Fürsprecher B.__