423). Das geltend gemachte Honorar erscheint nach dem vorstehend Gesagten als leicht überhöht und das Obergericht erachtet eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 10. 10.1 Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dabei sind die Prozesskosten beider Verfahren der unterliegenden Partei zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Prozes-