PKV verlangt werden, für das vorliegende Verfahren somit maximal CHF 7‘850.00. Der oberinstanzliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses (nur eine Rechtsfrage) sind als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache ist sodann durchschnittlich. Fürsprecher B.________ macht oberinstanzlich eine Parteientschädigung von CHF 4‘492.70 geltend (Honorar CHF 4‘050.00, Auslagen von CHF 121.50 entsprechend 3% des Honorars und Mehrwertsteuer von CHF 321.20) geltend (pag. 423).