44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]) werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklage hat dem Berufungskläger CHF 5‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 9.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).