9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gilt die Berufungsbeklagte als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich das reformatorische Haupt- und Eventualbegehren (Nichtigkeit und Anfechtung) wertmässig entsprechen, ändert die Gutheissung nur des reformatorischen Eventualbegehrens nichts am vollständigen Unterliegen der Berufungsbeklagten (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 106 ZPO mit Hinweis). 9.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst.