Folglich hätte der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung mit qualifiziertem Mehr getroffene Beschluss zur Abänderung von Art. 30 Ziff. 2 des Reglements einstimmig ergehen müssen. Der Beschluss ist somit widerrechtlich. Die Berufung erweist sich als begründet und das eventualiter gestellte Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist gutzuheissen, das heisst der unter Traktandum 8 an der Stock- 8 werkeigentümerversammlung vom 5. Oktober 2016 gefasste Beschluss ist aufzuheben. IV.