8. Die strittige Rechtsfrage ist demnach dahingehend zu beantworten, als auch für die Wiedereinführung des dispositiven Kopfstimmrechts Einstimmigkeit erforderlich ist (so auch bereits – wenn auch bei etwas anderer Ausgangslage aber – mit gleichen Überlegungen in Bezug auf die demokratische Struktur und den Parallelismus Urteil des OGer/BE APH 2007 565 vom 17. Juni 2008 E. 11).