Ein Stockwerkeigentümer hat ein elementares Interesse daran, dass die «Spielregeln» der Entscheidfindung nicht gegen seinen Willen geändert werden – unabhängig davon, in welche Richtung die Änderung zielt. Somit hat jede Änderung in Bezug auf die Stimmrechtsbemessung einstimmig zu erfolgen. Eine Rückkehr zum dispositiven Recht ist nicht anders zu behandeln, da diese ebenso einen Eingriff in die Demokratie der Gemeinschaft darstellt. Wenn das Bundesgericht für den Wechsel vom Kopfstimmrecht zum Anteilsstimmrecht Einstimmigkeit verlangt, muss dies – im Sinne eines Parallelismus – auch für den umgekehrten Weg gelten.