Das gilt nicht nur für die Änderung des vom Gesetzgeber dispositiv vorgesehenen Kopfstimmrechts, sondern auch für die spätere Abkehr von einem reglementarisch vorgesehenen Anteilsstimmrecht. Jede Änderung der geltenden Stimmrechte kann die Möglichkeit der Stockwerkeigentümer, auf die Entscheide der Versammlung einzuwirken, nachhaltig und tiefgreifend beeinflussen. Ein Stockwerkeigentümer hat ein elementares Interesse daran, dass die «Spielregeln» der Entscheidfindung nicht gegen seinen Willen geändert werden – unabhängig davon, in welche Richtung die Änderung zielt.