O., S. 391; WERMELINGER, a.a.O., N 195 zu Art. 712m ZGB). Es wäre nun aber inkonsequent, wenn für jede Änderung der Stimmrechtsbemessung ein einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung verlangt würde, ausser für die (Wieder-)Einführung des Kopfstimmrechts. Die Modalitäten der Stimmenzählung beeinflussen die geltende demokratische Struktur der Stockwerkeigentümergemeinschaft massiv. Das gilt nicht nur für die Änderung des vom Gesetzgeber dispositiv vorgesehenen Kopfstimmrechts, sondern auch für die spätere Abkehr von einem reglementarisch vorgesehenen Anteilsstimmrecht.