Das Bundesgericht hat wie erwähnt in einem kürzlich in der amtlichen Sammlung erschienenen Entscheid festgehalten, dass die Stockwerkeigentümer die Berechnungsweise der einfachen Mehrheit ändern und eine Stimmenzählung nach Stockwerkanteilen anstatt nach Köpfen vorsehen können, wobei diese Änderung der Einstimmigkeit bedarf (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 S. 542). Verschiedene Lehrmeinungen halten fest, dass allgemein für eine Abweichung vom Kopfstimmrecht Einstimmigkeit zwingend sei, unabhängig davon, welche andere Bemessung des Stimmrechts eingeführt wird (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N 64 zu Art. 712m ZGB; WEBER, a.a.O., S. 391;