Das Interesse an der Verhinderung der Gefahr der Majorisierung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb nicht besonders hoch zu gewichten. 7.4 Das Bundesgericht hat wie erwähnt in einem kürzlich in der amtlichen Sammlung erschienenen Entscheid festgehalten, dass die Stockwerkeigentümer die Berechnungsweise der einfachen Mehrheit ändern und eine Stimmenzählung nach Stockwerkanteilen anstatt nach Köpfen vorsehen können, wobei diese Änderung der Einstimmigkeit bedarf (BGE 143 III 537 E. 4.2.3 S. 542).