7 nommene – Einführung des Anteilstimmrechts wurde dieses Risiko allerdings in Kauf genommen. Da dieses Stimmrecht nur einstimmig eingeführt werden konnte, hätte jeder damalige Stockwerkeigentümer ein Vetorecht gehabt. Gleichsam wusste jeder Stockwerkeigentümer, der später eine Stockwerkeinheit erworben hat, um diese Ausgestaltung des Stimmrechts und musste das damit verbundene Risiko erkennen. Das Interesse an der Verhinderung der Gefahr der Majorisierung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb nicht besonders hoch zu gewichten.