O., S. 141). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass das Kopfstimmrecht gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 ZGB unbestritten dispositiver Natur ist, was am angeblich fundamentalen Charakter zweifeln lässt. Trotzdem bleibt ein legitimes Interesse der Stockwerkeigentümer daran, dass nicht eine Person die Gesellschaft majorisieren kann. Durch die – vorliegend bei Begründung des Stockwerkeigentums vorge-