Die Stimmverteilung nach Stockwerkseinheiten erlaubt es hingegen, die (mutmasslich) grössere Investition einer Person, die mehrere Anteile hält, zu berücksichtigen. In der Lehre findet sich durchaus die Meinung, dass das Kopfstimmrecht dem Charakter der Stockwerkeigentümergemeinschaft besser entspreche, da sich Miteigentümer grundsätzlich als gleichberechtigte Personen gegenüberstehen sollen (WEBER, a.a.O., S. 321, mit weiteren Hinweisen). Das Kopfstimmrecht wird unter anderem sogar als „fundamentales Element des Stockwerkeigentums“ bezeichnet (EGGEN, a.a.O., S. 141).