Wie dargelegt wurde, ist Art. 712g Abs. 2 ZGB vorliegend nicht einschlägig, womit die Lehrmeinungen bloss analog herangezogen werden können. 7.3 Das Kopfstimmprinzip stellt sicher, dass nicht ein einziger Stockwerkeigentümer die Versammlung dominieren kann. Die Stimmverteilung nach Stockwerkseinheiten erlaubt es hingegen, die (mutmasslich) grössere Investition einer Person, die mehrere Anteile hält, zu berücksichtigen.