sel ebenfalls Einstimmigkeit verlange (MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N 76 zu Art. 712g ZGB; SCHMID, Formelle Aspekte der Willensäusserung bei Miteigentum und Stockwerkeigentum, ZBGR 88/2007, S. 454). Eine Lehrmeinung hält explizit fest, dass dies auch für die Rückkehr zum dispositiven Gesetzesrecht gelte (THURNHERR, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Grundlagen und praktische Probleme, 2010, N 332). Die genannten Lehrmeinungen beziehen sich aber alle auf die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses, der nach Art. 712g Abs. 2 ZGB einstimmig gefällt wurde. Wie dargelegt wurde, ist Art.