In Bezug auf die Zuständigkeit für Verwaltungshandlungen findet sich immerhin eine Lehrmeinung, welche die Auffassung vertritt, dass der aufgrund von Art. 712g Abs. 2 ZGB zwingend einstimmig gefasste Beschluss mit einfachem Mehr wieder auf die gesetzliche Regelung zurück geändert werden können sollte (EGGEN, Die Änderung von Bestimmungen des Reglements, in: Diggelmann/Kunz/Peter- Ruetschi [Hrsg.], Aktuelles Stockwerkeigentum, 1984, S. 137). Umgekehrt gibt es auch Lehrmeinungen, welche die Auffassung vertreten, dass die spätere Änderung einer die Zuständigkeit für Verwaltungshandlungen betreffenden Reglementsklau-