Die Frage, welches Quorum für die Rückkehr vom Anteilsstimmrecht zum dispositiven Kopfstimmrecht gilt, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht explizit beantwortet. In Bezug auf die Zuständigkeit für Verwaltungshandlungen findet sich immerhin eine Lehrmeinung, welche die Auffassung vertritt, dass der aufgrund von Art. 712g Abs. 2 ZGB zwingend einstimmig gefasste Beschluss mit einfachem Mehr wieder auf die gesetzliche Regelung zurück geändert werden können sollte (EGGEN, Die Änderung von Bestimmungen des Reglements, in: Diggelmann/Kunz/Peter- Ruetschi [Hrsg.], Aktuelles Stockwerkeigentum, 1984, S. 137).