1979, S. 391; WERMELINGER, a.a.O., N. 195 zu Art. 712m ZGB, jeweils mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Begründung im Jahr 1993 unbestrittenermassen einstimmig den Wechsel vom dispositiven Kopfstimmrecht hin zum Anteilsstimmrecht beschlossen (Art. 30 Ziff. 2 des Reglements). 7.2 Die Frage, welches Quorum für die Rückkehr vom Anteilsstimmrecht zum dispositiven Kopfstimmrecht gilt, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht explizit beantwortet.