Im vorliegenden Fall wurde das Kopfstimmrecht eingeführt. Dies beeinflusst die Berechnung der Stimmen, verändert aber die nötigen Beschlussquoren nicht und stellt auch keine Änderung der Zuständigkeit dar. Die Einführung des Kopfstimmrechts stellt damit keine Änderung der Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen oder für bauliche Massnahmen dar und ist damit, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (E. IV/6 des angefochtenen Entscheids), keine von Art. 712g Abs. 2 ZGB erfasste Änderung der Verwaltungsordnung.