Die vom Verweis erfassten Bestimmungen des Miteigentums befassen sich damit, wer für welche Verwaltungshandlungen oder bauliche Massnahmen zuständig ist und mit welchen Quoren diese beschlossen werden können. Sie äussern sich jedoch nicht zur Stockwerkeigentümerversammlung und zum Stimmrecht beziehungsweise zur Berechnung der Mehrheit, denn hier verweist das Stockwerkeigentumsrecht in Art. 712m Abs. 2 ZGB auf das Vereinsrecht (SOMMER, a.a.O., S. 175). 6.3 Im vorliegenden Fall wurde das Kopfstimmrecht eingeführt.