Mit dem Einstimmigkeitserfordernis soll verhindert werden, dass leichthin und gegen den Willen einer Minderheit von Stockwerkeigentümern vom Miteigentumsrecht abgewichen wird (Botschaft vom 7. Dezember 1962 zum Entwurf über die Abänderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches [Miteigentum und Stockwerkeigentum], BBl 1962 II 1461, 1517). Die vom Verweis erfassten Bestimmungen des Miteigentums befassen sich damit, wer für welche Verwaltungshandlungen oder bauliche Massnahmen zuständig ist und mit welchen Quoren diese beschlossen werden können.