Dieser bezieht sich wiederum auf Art. 647 Abs. 2 - Art. 647e ZGB (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2010, N. 77 zu Art. 712g ZGB). Somit verlangt Art. 712g Abs. 2 ZGB im Ergebnis, dass von Art. 647 Abs. 2 - Art. 647e ZGB abweichende Regelungen einstimmig beschlossen werden. Mit dem Einstimmigkeitserfordernis soll verhindert werden, dass leichthin und gegen den Willen einer Minderheit von Stockwerkeigentümern vom Miteigentumsrecht abgewichen wird (Botschaft vom 7. Dezember 1962 zum Entwurf über die Abänderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches [Miteigentum und Stockwerkeigentum], BBl 1962 II 1461, 1517).