Aus dem Zusammenhang von Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 712g ZGB ergibt sich aber, dass ein qualifiziertes Mehr nicht genügt, wenn vom dispositiven Miteigentumsrecht abgewichen wird. Einstimmigkeit ist also auch nötig, wenn die geltende Verwaltungsordnung revidiert wird (Urteil des BGer 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 2b). 6.2 Somit stellt sich die Frage, ob eine Abkehr vom Stimmrecht nach Stockwerkeinheiten hin zu einem Stimmrecht nach Kopf eine Revision der geltenden Verwaltungsordnung darstellt. Der zweite Absatz von Art. 712g ZGB bezieht sich auf den ersten Absatz von Art. 712g ZGB. Dieser bezieht sich wiederum auf Art.