712g Abs. 1 und 2 ZGB, siehe dazu MEI- ER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 1988, N 90 zu Art. 712g ZGB). Einstimmigkeit ist also verlangt, wenn von der Kraft Verweisung geltenden Verwaltungsordnung des Miteigentums abgewichen werden soll, sei es in Bezug auf die Zuständigkeit oder in Bezug auf die Modalitäten der Beschlussfassung, indem zum Beispiel andere Quoren vereinbart werden (Urteil des BGer 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 2b). Sonstige Änderungen des Reglements können mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 712g Abs. 3 ZGB). Aus dem Zusammenhang von Abs. 2 und Abs. 3 des Art.