5 6. 6.1 Wird die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen oder baulichen Massnahmen durch eine andere Ordnung als jene des Miteigentums geregelt, muss das Reglement einstimmig abgeändert werden (Art. 712g Abs. 1 und 2 ZGB, siehe dazu MEI- ER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 1988, N 90 zu Art.