SOMMER, Stockwerkeigentum, 3. Auflage 2016, S. 175). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss unter Art. 712g Abs. 1 und 2 ZGB fällt und demnach Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre (E. 6 unten). Verneinendenfalls ist zweitens zu prüfen, ob gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach für den Wechsel vom dispositiven Kopfstimmrecht zum Anteilsstimmrecht Einstimmigkeit erforderlich ist, auch für den Wechsel zurück vom Anteilsstimmrecht zum Kopfstimmrecht Einstimmigkeit erforderlich ist (E. 7 unten).