Die vorliegend strittige Reglementsänderung, welche mit qualifiziertem Mehr beschlossen wurde, ist also nur dann widerrechtlich, wenn eine gesetzliche Regelung oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zwingend ein höheres Quorum (insbesondere Einstimmigkeit) verlangt. Da Einstimmigkeit dem demokratischen Entscheidverständnis widerspricht und die Entscheidfindung schwerfällig macht, ist sie auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Fälle anzuwenden und nur auf wenige spezielle Anwendungsfälle auszudehnen (BGE 131 III 459 E. 5.2 S. 462; SOMMER, Stockwerkeigentum, 3. Auflage 2016, S. 175).