712g Abs. 3 ZGB), was auch das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst in Art. 42 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 festhält. Die vorliegend strittige Reglementsänderung, welche mit qualifiziertem Mehr beschlossen wurde, ist also nur dann widerrechtlich, wenn eine gesetzliche Regelung oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zwingend ein höheres Quorum (insbesondere Einstimmigkeit) verlangt.