Dies wäre der Fall, wenn er mit falschem Quorum gefällt wurde. 5.8 Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die das Gesetz keinem anderen Mehr unterstellt, sind – unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Bestimmung – mit einfachem Mehr zu fassen (BGE 131 III 459 E. 5.2 S. 461). Reglementsänderungen sind gemäss Gesetz mit qualifiziertem Mehr zu beschliessen (Art. 712g Abs. 3 ZGB), was auch das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst in Art. 42 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 festhält.