Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt und die Monatsfrist gewahrt, womit ihm die Anfechtung offen steht. Dringt der Berufungskläger durch, wird der angefochtene Beschluss mit Rückwirkung aufgehoben (Urteil des Bundesgerichts 5C.246/2005 vom 6. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Es ist vorliegend zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss gegen Gesetz oder Reglement verstösst. Dies wäre der Fall, wenn er mit falschem Quorum gefällt wurde.