Der Berufungskläger beantragt eventualiter, der fragliche Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung sei aufzuheben. Ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, der gegen Gesetz oder Reglement verstösst, kann von jedem Stockwerkeigentümer, der nicht zugestimmt hat, innert Monatsfrist angefochten werden (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt und die Monatsfrist gewahrt, womit ihm die Anfechtung offen steht.