5.6 Vorliegend sind, abgesehen von der gerügten Verletzung des nötigen Quorums, keine weiteren Mängel vorgebracht oder ersichtlich, an denen der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung leiden könnte. Somit ist festzuhalten, dass der an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Oktober 2016 gefasste Beschluss nicht nichtig ist. 5.7 Der Berufungskläger beantragt eventualiter, der fragliche Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung sei aufzuheben.