Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid mit seiner Rechtsprechung und der Lehre auseinandergesetzt und entschieden, dass die Verletzung eines vorgeschriebenen Beschlussquorums für sich alleine nicht die Nichtigkeit eines Beschlusses zur Folge hat (BGE 143 III 537 E. 4.2.1 S. 541 und E. 4.2.4 S. 543). 5.6 Vorliegend sind, abgesehen von der gerügten Verletzung des nötigen Quorums, keine weiteren Mängel vorgebracht oder ersichtlich, an denen der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung leiden könnte.