333 ff.). 5.4 Die Berufungsbeklagte erachtet die Berufung als unbegründet und den regionalgerichtlichen Schluss als überzeugend, wonach für die Rückkehr zum dispositiven Gesetzesrecht (Kopfstimmrecht) eben gerade nicht dasselbe gelten soll wie bei der Schaffung einer vom dispositiven Gesetzesrecht abweichenden Ordnung (Anteilsstimmrecht; pag. 379 ff.).