315 ff.). 5.3 Der Berufungskläger beantragt, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 5. Oktober 2016 festzustellen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Beschlusses. Zur Begründung bringt er vor, dass der Beschluss, der mit 4-Ja-Stimmen zu 2-Nein-Stimmen zustande gekommen ist, einstimmig hätte erfolgen müssen. Somit sei der Beschluss nicht mit dem richtigen Quorum zustande gekommen und deshalb widerrechtlich, womit der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung beanstandet (Art. 310 lit. b ZPO; pag. 333 ff.).