5. 5.1 Strittig ist zwischen den Parteien vor Obergericht einzig noch die (Rechts-) Frage, ob die mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 beschlossene Änderung von Art. 30 Ziff. 2 des Reglements (die Abkehr vom Anteilsstimmrecht und die Einführung des Kopfstimmrechts) hätte einstimmig beschlossen werden müssen. 5.2 Das Regionalgericht hat diese Frage im angefochtenen und ausführlich begründeten Entscheid verneint und damit den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Oktober 2016 als zulässig erachtet (vgl. Ziff. IV/3 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 315 ff.).